Zeugenbeistand

Regelmäßig fühlt sich Angeklagte nicht wohl in ihrer Haut. Oft gilt dies aber auch für Zeuginnen und Zeugen.

Sei es, dass sie oder er sich in einem Gewissenskonflikt zwischen Wahrheitspflicht und vermeintlichen Loyalitäten befindet; sei es, dass befürchtet wird, sich selbst einem Verdacht auszusetzen bzw. Unangenehmes oder Nachteiliges bekunden zu müssen; sei es, dass er oder sie sich von Prozessbeteiligten unangemessen behandelt fühlt: Die Rolle als Zeuge ist nicht immer angenehm und bei Verdacht einer Falschaussage droht außerdem ein neues Strafverfahren.

Dem trägt das Prozessrecht dadurch Rechnung, dass Zeugen mitunter Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte einräumt werden. (vgl. Beschuldigtenvernehmung und Zeugenvernehmung – bitte verlinken).

Diese Rechte kennen Zeugen selbst oft nicht oder nur ungenau. Und es ist nicht selten zu erleben, das die richterliche Belehrung des Zeugen weit hinter dem zurück bleibt, was benötigt, um sich in dieser Situation sachgerecht verhalten und entscheiden zu können. Häufig ist dem Gericht nämlich mehr an einer Zeugenaussage gelegen als an einer subjektiv als Behinderung der Sachaufklärung empfundenen Aussageverweigerung.

Zeugen haben das Recht, bei einer Aussage eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand hinzuzuziehen. In Fällen, in denen ersichtlich ist, dass eine Zeugin oder ein Zeuge Befugnisse bei der Befragung durch die Verfahrensbeteiligten nicht selbst wahrnehmen kann, ist ihr oder ihm vom Gericht ein Zeugenstand beizuordnen, § 68 b StPO. Dies selbst oder von dem schon beauftragten Rechtsbeistand beantragt werden.

Beigeordnete Zeugenbeistände erhalten eine Vergütung aus der Staatskasse nach RVG. Um einen Beistand sollten Sie sich frühzeitig kümmern.


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