Revisionsverfahren

Kaum eine Tätigkeit des Strafverteidigers ist derart kompliziert wie die im Revisionsverfahren. Die Materie ist äußerst kompliziert und der Erwartungshorizont des Mandanten steht häufig in einem krassen Kontrast zu den tatsächlichen Erfolgschancen.

Hinzu kommt, dass der Verteidiger, der das Mandat erst im von dem Angeklagten betriebenen Revisionsverfahren übernimmt, nicht selten mit nicht mehr reparierbaren Verteidigungsfehlern in der Vorinstanz konfrontiert ist.

Keine neue Tatsacheninstanz

Die Revision eröffnet keine neue Tatsacheninstanz mit der Vernehmung von Angeklagten, Zeugen, Sachverständigen usw. und findet auch in der Regel nicht in einer öffentlichen Hauptverhandlung statt. Die Revision wird vielmehr in einem zumeist ausschließlich schriftlichen Verfahren begründet und ebenso im schriftlichen Wege durch Beschluss entschieden.

Mit der Revision kann nicht geltend gemacht werden, dass das Vorgericht sich geirrt habe oder die Entscheidung inhaltlich falsch sei, es sich tatsächlich ganz anders zugetragen habe. All dies geht nur in einer Hauptverhandlung, die ja schon in der Vorinstanz stattgefunden hat.

Revisionen bei Verfahrens- und Rechtsfehlern

Mit der Revision lassen sich ausschließlich Rechtsfehler rügen, etwa dass das Gericht Verfahrensfehler begangen oder aber Gesetze falsch ausgelegt oder angewandt habe. Dass etwa ein Zeuge nicht hätte vereidigt werden dürfen oder aber ein Beweisantrag mit falscher Begründung abgelehnt worden sei. Oder dass das Gericht z.B. bei der Annahme einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln von falschen rechtlichen Voraussetzungen, etwa einem unzutreffenden Grenzwert ausgegangen sei.

Revisionen sind möglich gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts, sog. Sprungrevisionen, oder gegen Berufungsurteile des Landgerichts. Über diese Revisionen entscheidet dann ein Strafsenat des Oberlandesgerichts. Sie sind ferner möglich gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts. Hierüber entscheidet der Bundesgerichtshof. Wie gesagt, zumeist ohne Verhandlung im schriftlichen Verfahren.

Die Führung einer Revision für den Angeklagten oder dessen Verteidigung gegen eine Revision der Staatsanwaltschaft oder Nebenklage bedürfen wie aufgezeigt der besonderen Kompetenz des Verteidigers.

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