Vorladung

Eine Vorladung erfolgt im Ermittlungsverfahren in der Regel zur Vernehmung. Wer als Zeuge geladen ist, kann schnell auch Beschuldigter sein.

Bei der Vernehmung kann es sich um eine Beschuldigtenvernehmung oder Zeugenvernehmung handeln, wobei die Grenzen fließend sind.

Andere Fälle sind die Vorladung zur Erkennungsdienstlichen Behandlung, oder zur Abgabe einer DNA-Probe. Vorgeladen werden können Sie zur Vernehmung durch die Polizei (den Zoll, die Steuerfahndung usw.) und bei der Staatsanwaltschaft oder durch das Gericht.

Für alle Vorladungen zur Vernehmung, sei es als Beschuldigter oder Zeuge, gilt: Einer Vorladung zur Polizei (Zoll, Steuerfahndung…) müssen Sie nicht Folge leisten.

Sie können einfach zu Hause bleiben. Sie brauchen sich auch nicht zu entschuldigen. Ob Sie absagen oder nicht, ist allein eine Frage der Höflichkeit. Die Polizei hat dann nur die Möglichkeit, Ihre Vorladung zur staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Vernehmung zu beantragen. Oder sie verzichtet auf Ihre Vernehmung.

Sind Sie zur Zeugenvernehmung bei Staatsanwaltschaft, Gericht oder als Zeuge bei der Polizei auf Anordnung der Staatsanwaltschaft vorgeladen, müssen Sie erscheinen, es sei denn, Sie sind zwingend verhindert. Kommen Sie ohne ausreichende Entschuldigung nicht, werden Sie zwangsweise vorgeführt.

Verhalten

  • Sie müssen einer nur polizeilichen Vorladung nicht Folge leisten. Sie können zu Hause bleiben. Ohne Risiko. Egal, ob Sie als Zeuge oder Beschuldigter vorgeladen sind.
  • Bei der Polizei müssen Sie auch nichts sagen. Außer Ihrem Namen und Ihrer Anschrift gar nichts. Ohne jeden Nachteil.
  • Beschuldigte und Zeugen haben immer das Recht, vor oder bei einer Vernehmung eine Anwältin oder einen Anwalt hinzuziehen.

Machen Sie ohne vorherigen anwaltlichen Rat keine Aussage, weder bei der Polizei, noch bei der Staatsanwaltschaft oder Gericht.


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